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Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung / § 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume

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(1) Für feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder Klebearbeiten, müssen dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein.

 

(2) Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem brennbaren Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein.

 

(3) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein.

 

(4)[1] Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen, über die Rettungswege für Besucher führen, nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.

Bis 13.11.2025:

(4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.

[1] Abs. 4 geändert durch Vierte Verordnung über die Änderung von Rechtsvorschriften nach Bauordnungsrecht. Anzuwenden ab 14.11.2025.

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