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Brandenburgische Kommunalverfassung / § 43 Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen

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(1) 1Ist ein Zusammentreten der Gemeindevertretung an einem Sitzungsort aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage so wesentlich erschwert, dass eine ordnungsgemäße Sitzungsdurchführung unzumutbar wäre, kann die Gemeindevertretung mit zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder eine außergewöhnliche Notlage feststellen, um für die Dauer der Notlage unter den erleichterten Bedingungen des Absatzes 2 zu tagen. 2Soll die außergewöhnliche Notlage bereits in einer Video-, Audio- oder kombinierten Video- und Audiositzung nach Absatz 2 festgestellt werden, so ist in diesem Fall der Beschluss nach Satz 1 zu Beginn dieser Sitzung zu fassen. 3Der Beschluss nach Satz 1 ist unter Berücksichtigung der Art der Notlage angemessen zeitlich zu befristen beziehungsweise vorzeitig aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. 4Soll die außergewöhnliche Notlage bereits wieder in einer Präsenzsitzung aufgehoben werden, so ist in diesem Fall der Beschluss über die Aufhebung der Notlage zu Beginn dieser Präsenzsitzung zu fassen.

 

(2) 1In einer nach Absatz 1 festgestellten außergewöhnlichen Notlage nehmen alle Mitglieder der Gemeindevertretung per Video oder Audio an der Sitzung der Gemeindevertretung teil. 2Eine Teilnahme per Audio ist nur zulässig, wenn eine Videoteilnahme aus technischen oder sonstigen Gründen nicht umsetzbar ist. 3Die per Video oder Audio Teilnehmenden haben bei der Teilnahme am nichtöffentlichen Teil der Sitzung sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt und keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. 4§ 34 Absatz 2 Satz 10 und 11 ist entsprechend anzuwenden. 5Die Öffentlichkeit wird über die allgemeine Bekanntmachung der Zugangsmöglichkeiten oder Zugangsdaten zu der Videositzung oder im Falle des Satzes 2 kombin...

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