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Brandenburgische Kommunalverfassung / § 34 Einberufung der Gemeindevertretung

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(1) 1Die Gemeindevertretung tritt spätestens am 30. Tag nach ihrer Wahl zusammen. 2Die Einberufung zur ersten Sitzung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der bisherigen Gemeindevertretung, zu allen weiteren Sitzungen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der neuen Gemeindevertretung. 3Im Übrigen ist die Gemeindevertretung einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.

 

(2) 1Die Gemeindevertretung tagt grundsätzlich in Präsenzsitzung. 2Gemeindevertreterinnen und -vertreter können, abgesehen von der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung und von Tagesordnungspunkten, in denen geheime Wahlen durchzuführen sind, auf begründeten Antrag an der Sitzung per Video teilnehmen, soweit dies technisch möglich ist. 3Ein begründeter Antrag liegt vor, wenn die Gemeindevertreterin oder der Gemeindevertreter anderenfalls ihre oder seine persönliche Teilnahme an der Sitzung aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder vergleichbaren Gründen nicht ermöglichen kann. 4Näheres zu den Gründen und zum Antragsverfahren ist in der Geschäftsordnung zu regeln. 5Abweichend von Satz 2 kommt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung der Gemeindevertretung nur eine persönliche Teilnahme am Sitzungsort in Betracht. 6Gleiches gilt für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten, es sei denn, sie oder er hält die Teilnahme per Video im Einzelfall ungeachtet tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der persönlichen Teilnahme für erforderlich. 7Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass sich die am Sitzungsort anwesenden und die per Video teilnehmenden Mitglieder der Gemeindevertretung gegenseitig wahrnehmen können und die am Sitzungsort anwesende Öffentlichkeit die Sitzung verfolgen kann. 8§ 36 Absatz 3 findet in...

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