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Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung [bis ... / § 4 Einstellplätze und Fahrgassen

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(1) Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 Meter lang sein. Die Breite eines Einstellplatzes muss mindestens betragen

 

1.

2,30 Meter, wenn keine Längsseite,

 

2.

2,40 Meter, wenn eine Längsseite,

 

3.

2,50 Meter, wenn jede Längsseite

des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 Meter durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist;

 

4.

3,50 Meter, wenn der Einstellplatz für Menschen mit Behinderung bestimmt ist.

Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3 nur 2,30 Meter breit zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.

 

(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig einzuschalten:

Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse Erforderliche Fahrgassenbreite (in Meter) bei einer Einstellplatzbreite von
2,30 m 2,40 m 2,50 m
bis 90° 6,50 6,00 5,50
bis 45° 3,50 3,25 3,00

Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 Meter breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.

 

(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 Meter breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 Meter breit sein.

 

(4) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn

 

1.

eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 Meter erhalten bleibt,

 

2.

die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und

 

3.

in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverk...

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