Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung / § 2 Begriffsbestimmungen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

(1) Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der folgenden Absätze 2 bis 37 anzuwenden.

 

(2) 1Abfälle sind Abfälle nach § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Nicht als Abfälle gelten Stoffe und Gegenstände, die

 

1.

absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert wurden, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu fallen, oder im Widerspruch zu der Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden sind,

 

2.

nur deshalb Abfälle sind, weil

 

a)

sie nach § 37b Absatz 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind,

 

b)

sie nach § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar sind oder

 

c)

sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, entsprechen.

3Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entsprechende Abfälle enthalten. 4Die Sätze 1 bis 3 sind für Biokraftstoffe, die aus im Ausland angefallenen Abfällen hergestellt wurden, entsprechend anzuwenden.

 

(3) Anerkannte Zertifizierungssysteme sind Zertifizierungssysteme, die von der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 oder Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist, anerkannt sind und auf der Transparenzplattform der Europäischen Kommission als solche veröffentlicht sind.

 

(4) Bewaldete Flächen sind:

 

1.

Primärwälder,

 

2.

Wald mit großer biologischer Vielfalt und andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind, oder für die die zuständige Fachbehörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung der Biomasse nicht den von der Behörde festgestellten Naturschutzzwecken zuwiderläuft, und

 

3.

sonstige naturbelassene Flächen,

 

a)

die mit einheimischen Baumarten bewachsen sind,

 

b)

auf denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und

 

c)

auf denen die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind.

 

(5) Bioabfälle sind Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

 

(6) Biokraftstoffe sind Biokraftstoffe im Sinne des § 37b Absatz 1 und Absatz 8 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen.

 

(7) Biokraftstoffquotenstelle ist die zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

 

(8) Biomasse

 

1.

ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung oder

 

2.

sind tierische Fette und Öle gemäß § 37b Absatz 8 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

 

(9) Biomasse-Brennstoffe sind Biomasse-Brennstoffe im Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.

 

(10) 1Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. 2Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb, Bananen und Ölpalmen. 3Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.

 

(11) Feste Biomasse-Brennstoffe sind feste Biomasse-Brennstoffe im Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.

 

(12) 1Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind. 2Als Feuchtgebiete gelten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl. 1976 II S. 1266, 1665) aufgenommen worden sind.

 

(13) Flüssige Biobrennstoffe sind flüssige Biobrennstoffe im Sinne der Biomassestrom...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    55
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    14
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    14
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    11
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    7
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    6
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 1.2.3 Grenzen des Mitgebrauchs
    6
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    5
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    5
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.10 Sachsen
    5
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    5
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    4
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 2 Grenzabstandsregelungen gelten nur für Gehölze
    4
  • Grunddienstbarkeit / 4.3 Ausschluss der Ausübung von Rechten
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Klimaschutz: Alles CO2? Weitere Treibhausgase im Überblick
CO2 Klimaschutz Plakat Fridays for Future
Bild: Unsplash / Adrian Balasoiu

Wenn es um klimaschädliche Emissionen geht, denken die meisten Menschen vor allem an Kohlendioxid (CO2). Doch neben CO2 gibt es eine ganze Reihe weiterer Treibhausgase, die die Erderwärmung verstärken. Dieser Artikel gibt einen Überblick.


Haufe Shop: Verwaltervergütung in der Immobilienwirtschaft
Verwaltervergütung in der Immobilienwirtschaft
Bild: Haufe Shop

Die Tätigkeiten von Immobilienverwalter:innen gestalten sich immer aufwändiger, gleichzeitig steigen die Kosten. Infolgedessen setzen sie ihre Honorare oft zu niedrig an. Das Buch zeigt, wie sie dennoch profitabel arbeiten und faire Preise anbieten können.


Biomassestrom-Nachhaltigkei... / § 2 Begriffsbestimmungen
Biomassestrom-Nachhaltigkei... / § 2 Begriffsbestimmungen

  (1) Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 34 anzuwenden.  (2) 1Abfälle sind Abfälle nach § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren