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Besoldungsgesetz Hamburg / § 45 Stufen des Familienzuschlags

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(1) Zur Stufe 1 gehören Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, wenn sie

 

1.

verheiratet sind,

 

2.

Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGB!. I S. 266), zuletzt geändert am 6. Juli 2009 (BGB!. I S. 1696, 1700), in der jeweils geltenden Fassung, leben,

 

3.

verwitwet sind,

 

4.

ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner überleben,

 

5.

geschieden sind oder ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind,

 

6.

in anderen als den in Nummern 1 bis 5 und 7 genannten Fällen ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zusteht; als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung aufgehoben werden soll; beanspruchen mehrere nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift im öffentlichen Dienst Anspruchsberechtigte oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte in einer gemeinsam bewohnten Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 nur einmal gewährt;

 

7.

in anderen als den Nummern 1 bis 6 genannten Fällen eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen; beanspruchen mehrere nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift im öffentlichen Dienst Anspruchsberechtigte oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder m...

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