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Berliner Naturschutzgesetz / § 3 Zuständigkeit der Naturschutzbehörden

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(zu § 3 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)

 

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats als oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege und die Bezirksämter als untere Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege.

 

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.

 

(3) 1Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ist zuständig für

 

1.

die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen von Verboten der Bundesartenschutzverordnung,

 

2.

Entscheidungen oder die Erteilung von Bescheinigungen nach den für den Artenschutz erlassenen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts,

 

3.

die Zulassung von Ausnahmen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,

 

4.

Ausnahmen und Genehmigungen nach § 39 Absatz 2 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,

 

5.

Genehmigungen nach § 40 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und Anordnungen nach § 40 Absatz 6 und § 44 Absatz 4 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes,

 

6.

Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes,

 

7.

Befreiungen nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes.

2Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für Befreiungen von

 

1.

Verboten des § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der in Kapitel 4 Abschnitt 2 normierten Verbote zum Schutz des Röhrichtbestandes,

 

2.

den in § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes enthaltenen Verboten des allgemeinen Artenschutzes mit Ausnahme des Verbots des § 39 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes,

 

3.

dem Verbot des § 39 (Streusalzverbot),

 

4.

Verboten und Festsetzungen in Landschaftsplänen, sofern es sich nicht um ein...

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