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Beamtengesetz Thüringen [bis 1.4.2009] / § 67 Genehmigung der Nebentätigkeit

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(1) 1Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 68 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 66 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. 2Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

 

(2) 1Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

 

1.

nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

 

2.

den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,

 

3.

in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

 

4.

die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,

 

5.

zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,

 

6.

dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

3Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. 4Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet. 5Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingung...

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