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Beamtengesetz Bremen [außer Kraft] / § 23 Andere Bewerber

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(1) Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

(2) Die Befähigung der anderen Bewerber ist durch die unabhängige Stelle festzustellen.

 

(3) 1Die unabhängige Stelle besteht aus sechs ordentlichen und sechs stellvertretenden Mitgliedern. 2Sämtliche Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit oder Beamte auf Zeit bei den in § 2 genannten Dienstherren sein.

 

(4) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Rechnungshofs und zwei Beamte des höheren Dienstes, davon einer auf Vorschlag des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven, die vom Senat bestellt werden; sie werden durch vom Senat bestellte Beamte des höheren Dienstes vertreten.

 

(5) 1Die übrigen drei ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von dem Senat für die Dauer der Amtsperiode des Senats aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Lande Bremen berufen, wobei ein Mitglied Beamter der Stadtgemeinde Bremerhaven sein soll. 2Nach Ablauf der Amtsperiode des Senats setzen sie ihre Tätigkeit bis zur Neubestellung der Mitglieder nach Satz 1 fort.

 

(6) Der Präsident des Rechnungshofs führt den Vorsitz.

 

(7) 1Die Mitglieder der unabhängigen Stelle sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. 3Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden.

 

(8) 1Die Mitglieder scheiden aus der unabhängigen Stelle außer durch Zeitablauf oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 2 genannten Dienstherren nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichts wegen rechtskräftiger Ver...

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