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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsfö ... / Zu § 46

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Zu Absatz 1

46.1.1

Den Antrag hat die auszubildende Person oder ihr gesetzlicher Vertreter zu stellen. Der Antrag kann auch von einem nach § 95 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch oder § 5 Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch feststellungsberechtigten Sozialhilfeoder Grundsicherungsträger oder von einem nach § 97 Achtes Buch Sozialgesetzbuch feststellungsberechtigten Träger der öffentlichen Jugendhilfe gestellt werden, der gegen den Träger der Ausbildungsförderung einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch hat.

 

46.1.1a

Ein wirksamer Antrag liegt erst dann vor, wenn die antragstellende Person bzw. ihre gesetzliche Vertretung seinen bzw. ihren Namen am Schluss einer Erklärung angegeben hat, aus der sich entnehmen lässt, dass die Leistung von Ausbildungsförderung für die antragstellende Person begehrt wird und dieser Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist. Für eine wirksame Antragstellung genügt es auch, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang die Inhaberschaft und der Abschluss der Erklärung ergibt, weil zum Beispiel lediglich die Namensnennung am Ende des Formblatts fehlt, nicht jedoch unter der Eingangsmail oder umgekehrt.

Folgende Wege für die Abgabe der auf die Leistung von Ausbildungsförderung gerichteten Erklärungen sind möglich:

  1. Erklärungen, die digital über den Online-Antragsassistenten "BAföG Digital" unter Verwendung eines dafür vorgesehenen AnmeldeKontos (insbesondere Registrierung per Bund ID) abgegeben werden.
  2. Erklärungen mit Namensangabe am Ende, die über ein anderes Antragsportal abgegeben werden.
  3. Erklärungen mit Namensangabe am Ende, die digital über eine E-Mail versendet werden.
  4. Erklärungen mit Namensangabe am Ende, die per Post oder Fax versendet werden.
 

46.1.2

Der Antrag ist für jeden Bewilligungszeitraum erne...

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