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Abwassereigenkontrollverordnung Thüringen / § 8 Staatliche Anerkennung sachverständiger Stellen zur Untersuchung von Abwasser

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(1) 1Die Untersuchung von Abwasser kann einer staatlich anerkannten sachverständigen Stelle übertragen werden. 2Die Eigenkontrolle der gewerblichen Abwasseranlagen nach den in Anlage 4 Nr. 3.2 Tabelle 3 Spalte 3 bestimmten Parametern muss durch eine staatlich anerkannte sachverständige Stelle erfolgen.

 

(2) 1Sachverständige Stellen (Untersuchungsstellen nach der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung) werden auf Antrag durch die obere Wasserbehörde staatlich anerkannt, wenn sie die unter Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. 2Bei Nachweis aller Voraussetzungen erfolgt die Anerkennung befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren. 3Die Anerkennung kann im Einzelfall auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn die sachverständige Stelle die unter Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt oder nachweist. 4Die Anerkennung kann auf bestimmte Untersuchungen beschränkt werden.

 

(3) Für die Anerkennung nach Absatz 2 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen und der oberen Wasserbehörde nachzuweisen:

 

1.

Besitz eines für die Untersuchungsaufgabe anwendbaren, vollständigen und gültigen Kompetenznachweises nach DIN EN ISO/IEC 17025 in der jeweils geltenden Fassung; der Kompetenznachweis muss den Anforderungen des Fachmoduls Wasser nach § 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich in der Fassung vom 30. Oktober 2002 (BAnz. S. 25450) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,

 

2.

Vorlage einer Erklärung über die Unabhängigkeit hinsichtlich der Tätigkeit als Untersuchungsstelle nach der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung; es darf insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Kontrolltätigkeit und anderen Leistungen gegenüber de...

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