(1) Die Eigenkontrolle umfasst insbesondere:
| 1. |
Betriebs- und Funktionskontrollen, |
| 2. |
Probenahmen, Messungen und Untersuchungen, |
| 3. |
Aufzeichnungen der Messergebnisse und Untersuchungen sowie der wesentlichen Betriebsänderungen und -vorkommnisse im Betriebstagebuch, |
| 4. |
die Auswertung und Vorlage der Aufzeichnungen in Form eines Eigenkontrollberichts bei der Wasserbehörde und |
| 5. |
die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Auswertungen. |
(2) 1Eigenkontrollpflichtig ist der Unternehmer der Abwasseranlage. 2Er hat sicherzustellen, dass die Eigenkontrolle durch geeignete Personen durchgeführt wird. 3Die Durchführung der Eigenkontrolle kann durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. 4In diesem Fall ist im Betriebstagebuch festzuhalten, wer die Kontrolle durchgeführt hat. 5Die Kosten für die Eigenkontrolle trägt der Unternehmer der Abwasseranlage, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 6Unternehmer im Sinne dieser Verordnung ist die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die jeweilige Anlage befindet. 7Bei öffentlichen Abwasseranlagen ist dies der Abwasserbeseitigungspflichtige (beispielsweise eine Gemeinde oder ein Zweckverband) und bei gewerblichen Abwasseranlagen der Unternehmer im kaufmännischen Sinne.
(3) 1Der Unternehmer der Abwasseranlage hat mindestens die in den Anlagen 1 bis 4 bezeichneten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen, Auswertungen und Maßnahmen durchzuführen. 2Die darüber hinaus in wasserrechtlichen Genehmigungen oder Erlaubnissen, Indirekteinleitergenehmigungen oder anderen öffentlich- rechtlichen Entscheidungen festgelegten Anforderungen an die Eigenkontrolle sind zusätzlich zu erfüllen.
(4) 1Es ist das Analyse- oder Messverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung...