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Verpflichtungserklärung und Merkblatt zur Wahrung des Datengeheimnisses der Beschäftigten im Wohnungsunternehmen

Dipl.-Volksw. Fritz Schmidt
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Kurzbeschreibung

Wohnungsunternehmen haben geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen und auch nachzuweisen, dass die Verarbeitung gemäß DSGVO erfolgt. Zur Erfüllung der Nachweispflichten ist es deshalb zu empfehlen, die Mitarbeiter schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten. In der Praxis erfolgt die Verpflichtung i. d. R. durch eine Zusatzregelung bzw. Anlage zum Arbeitsvertrag, wie sie dieses Muster enthält.

  • Verpflichtungserklärung zur Wahrung des Datengeheimnisses
  • Merkblatt zur Verpflichtungserklärung

Verpflichtung auf das Datengeheimnis als Nachweis

Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen und auch nachzuweisen, dass die Verarbeitung gemäß DSGVO erfolgt. Zur Erfüllung der Nachweispflichten ist es deshalb zu empfehlen, die Mitarbeiter schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten. In der Praxis erfolgt die Verpflichtung i. d. R. durch eine Zusatzregelung bzw. Anlage zum Arbeitsvertrag.

Verpflichtungserklärung zur Wahrung des Datengeheimnisses

  • Musterdokument öffnen
Verpflichtungserklärung zur Wahrung des Datengeheimnisses

Sehr geehrte(r) Frau/Herr _______________,

aufgrund Ihrer Aufgabenstellung in unserem Unternehmen sind Sie mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst.

Wir weisen Sie hiermit darauf hin, dass es Ihnen untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Es ist ihnen deshalb nur gestattet, personenbezogene Daten in dem Umfang und der Weise zu verarbeiten, wie es zur Erfüllung der Ihnen übertragenen Aufgabe notwendig ist. Personenbezogene Daten dürfen Sie auch nur dann an andere Personen oder Stellen weitergeben, wenn dies gesetzlich zulässig ist.

Sie werden hiermit verpflichtet, das Datengeheimnis zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in unserem Unternehmen fort.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Verstöße gegen das Datengeheimnis nach Art....

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