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Urlaub, Kürzung bei Elternzeit / Vorbemerkung

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Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Im Fall einer Teilzeitarbeit beim eigenen Arbeitgeber ist diese Regelung nicht anzuwenden. Hier besteht das Arbeitsverhältnis fort – der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Teilzeitarbeitsverhältnis.

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub kürzen, muss aber von diesem Recht keinen Gebrauch machen. Die Kürzungserklärung muss dem Arbeitnehmer zugehen. Eine Kürzung kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen, z. B. durch

  • einen Abzug der Urlaubstage auf der ersten Lohnabrechnung nach der Elternzeit oder
  • die Weigerung, den (ungekürzten) Urlaub zu erteilen.

Der Arbeitgeber kann den zukünftigen Urlaub kürzen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub im Jahr der Inanspruchnahme der Elternzeit schon vollständig erhalten hat. Die Kürzungserklärung muss der Arbeitgeber nicht sogleich aussprechen. Er kann damit auch bis zur Rückkehr des Arbeitnehmers warten.

Im laufenden Arbeitsverhältnis kann dies vor, während oder nach Ablauf der Elternzeit geschehen, jedoch frühestens dann, wenn der Arbeitnehmer eine konkrete Elternzeit verlangt. Denn erst dann weiß der Arbeitgeber überhaupt, wie lange Elternzeit genommen wird und auf welchen Zeitraum sich eine Kürzung erstrecken kann. Die Kürzung kann sich nur auf eine bestimmte Elternzeit beziehen, also nicht pauschal im Voraus erklärt werden.

Achtung: Ist das Arbeitsverhältnis beendet, wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch um. Dieser kann nicht mehr gekürzt werden. Die Kürzung sollte in der Praxis also frühzeitig erfolgen.

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