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Urlaub: Sonderfälle / 3 Elternzeit

Britta Schwalm
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Kürzung des Urlaubsanspruchs

Im Gegensatz zum Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ausdrücklich Regelungen zur Kürzung des Urlaubsanspruchs vor.

Gemäß § 17 Abs. 1 BEEG kann der Arbeitgeber den bezahlten Erholungsurlaub, der der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Monat, für den Elternzeit in Anspruch genommen wird, um ein Zwölftel kürzen. Dies ist auch mit Europarecht vereinbar.[1]

 
Praxis-Beispiel

Kürzung des Urlaubsanspruchs für volle Elternzeitmonate

Die Arbeitnehmerin tritt ihre Elternzeit am 15.9. an. Der Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr wird um jeden vollen Monat der Elternzeit gekürzt, d. h. für die Monate Oktober, November und Dezember, sodass die Arbeitnehmerin im laufenden Kalenderjahr insgesamt nur 9/12 ihres Jahresurlaubs beanspruchen kann.

Der Arbeitgeber muss die Kürzung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären, sie tritt nicht automatisch kraft Gesetzes ein. Dies kann auch nach Ende der Elternzeit geschehen, etwa bei erstmaliger Gewährung von Urlaub nach Ende der Elternzeit. Der Arbeitgeber muss die Kürzung nicht ausdrücklich erklären. Es genügt, wenn sich der Kürzungswille aus sonstigem Handeln ergibt, z. B. aus der Mitteilung des gekürzten Urlaubsumfangs unter Ablehnung, weiteren Urlaub zu gewähren.[2]

Die Kürzung ist jedoch nur möglich, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht. Eine Kürzung nach dem Ende der Beschäftigung ist ausgeschlossen.[3]

Eine weitere Kürzung der Urlaubsansprüche ermöglicht § 17 Abs. 4 BEEG. Danach kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die vor Beginn der Elternzeit zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

Übertragung des Resturlaubs

Diese Vorschriften werden...

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Kurzbeschreibung Erklärung des Arbeitgebers zur Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Elternzeit Mustervorlage Vorbemerkung Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen ...

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