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Rücklage: Bildung einer Verfahrenskostenrücklage (Beschluss)

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG sind die Wohnungseigentümer berechtigt, neben der Erhaltungsrücklage auch weitere Rücklagen zu bilden. In Betracht kommt insbesondere eine Rücklage für Verfahrenskosten, da Klagen seit Inkrafttreten des WEMoG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sind.

  • Mustervorlage

WEMoG

Wie § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG zum Ausdruck bringt, sind die Wohnungseigentümer berechtigt, neben der Erhaltungsrücklage auch weitere Rücklagen zu bilden. Zu denken ist an eine Liquiditätsrücklage, eine Baurücklage sowie – wie hier behandelt – eine Rücklage für gerichtliche Verfahren.

Rücklage für gerichtliche Verfahren

Diese kann der Finanzierung von Beschlussanfechtungsklagen, Beschlussnichtigkeitsklagen und/oder Beschlussersetzungsklagen dienen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sich diese Klagen künftig nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die dann passivlegitimiert ist.

Mustervorlage

  • Musterdokument öffnen

TOP XX Bildung einer Rücklage für gemeinschaftliche Verfahrenskosten

Auf Grundlage der Bestimmungen der §§ 19 Abs. 1 i. V. m. 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer die Bildung einer Rücklage zur Finanzierung von Klagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowie von Klagen, die gegen sie gerichtet sind. Die Rücklagenhöhe wird insgesamt auf jährlich 1.500 EUR festgelegt. Die Beitragsverteilung erfolgt nach dem auch ansonsten geltenden Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen. Die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden monatlichen Beiträge ergeben sich aus der den Wohnungseigentümern mit dem Ladungsschreiben übersandten Aufstellung, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, und als Anlage zur Beschluss-Sammlung genommen wird.

Die Beiträge werden Bestandteil der nac...

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