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Haushaltsnahe Dienstleistungen, Checkliste für Verwalter

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Kurzbeschreibung

Diese Checkliste zeigt dem Verwalter, welche Maßnahmen er zur Berücksichtigung von Aufwendungen aus haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstverhältnissen sowie Handwerkerleistungen vorzunehmen hat.

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Ein Steuerabzug von max. 4.000 Euro (Haushaltsnahe Dienstleistung) bzw. 1.200 Euro (Handwerkerleistung) kann nach § 35a Abs. 2 und 3 EStG ausdrücklich auch für den Lohnanteil von Dienst- bzw. Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen geltend gemacht werden. Für Verwalter bedeutet dies Mehrarbeit im Rahmen der Einholung von Nachweisen getrennt ausgewiesener Materialkosten von den einzelnen Handwerkern und Werkunternehmern sowie deren Ausweisung in der Jahresabrechnung.

□ Vereinbaren Sie mit den Erbringern von Dienst- sowie Handwerkerleistungen am Gemeinschaftseigentum einen gesonderten Ausweis der Arbeits- und der Materialkosten in der zu erstellenden Rechnung.
□ Stellen Sie sicher, dass die Zahlung der Vergütung auf ein Bankkonto des Leistenden erfolgt bzw. erfolgt ist, sonst entfällt die steuerliche Absetzbarkeit.
□ Berücksichtigen Sie bei Dienst- bzw. Handwerkerleistungen in der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung zwei Unterpositionen "Lohnanteil" und "Materialanteil" (wobei ein pauschaler Ausweis der Lohnanteile ausreichen dürfte).
□ Informieren Sie Ihre Wohnungseigentümer über die gesonderte Ausweisung von "Lohnanteil" und "Materialanteil" in ihren Rechnungen bei Arbeiten am Sondereigentum.
□ Sämtliche Aufwendungen sollten mit den genannten Unterpositionen dargestellt werden, um dem Wohnungseigentümer dann die tatsächliche Geltendmachung des Steuerabzugs zu ermöglichen.
□ Stellen Sie auf Anforderung der Wohnungseigentümer Ablichtungen der Dienstleistungs- bzw. Handwerkerrechnungen sowie Bankbelege zu...

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