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Eigentümerversammlung: Stimmrechtsvertretung von Mit- oder Bruchteilseigentümern (Beschluss)

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Dieser Musterbeschluss regelt die Vertretung von Mit- oder Bruchteilseigentümern in der Eigentümerversammlung.

  • Mustervorlage

Mit- oder Bruchteilseigentum

In aller Regel enthalten die Teilungserklärungen bzw. Gemeinschaftsordnungen Stimmrechtsvertretungsregelungen. Häufig mangelt es jedoch an Regelungen darüber, wie die Bevollmächtigung zu erfolgen hat, wenn das Sondereigentum im Miteigentum/Bruchteilseigentum mehrerer – insbesondere Ehegatten – steht.

Das OLG Düsseldorf[1] hat jedenfalls klargestellt, dass die in der Teilungserklärung enthaltene Regelung, wonach sich jeder Sondereigentümer in der Eigentümerversammlung mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen kann, nicht den Fall erfasst, dass das Sondereigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht. Die entsprechende Bestimmung in der Teilungserklärung führt also nicht dazu, dass jeder der Mitberechtigten eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht erteilen muss. Ausreichend ist, dass die Vollmacht beispielsweise nur von einem Ehegatten im Einverständnis mit dem anderen unterschrieben wurde.

Eine entsprechende klarstellende Beschlussfassung empfiehlt sich hier, um überflüssige Beschlussanfechtungsverfahren zu vermeiden.

[1] OLG Düsseldorf v. 19.4.2005, I-3 Wx 317/04, ZMR 2006 S. 56.

Mustervorlage

  • Musterdokument öffnen

TOP XX Stimmrechtsvertretung bei Miteigentum/Bruchteilseigentum

Steht ein einzelnes Sondereigentum im Miteigentum bzw. Bruchteilseigentum mehrerer Personen – insbesondere Ehegatten –, so genügt es zur Vertretung dieser Miteigentümer durch den Verwalter oder einen Wohnungseigentümer, wenn einer der Miteigentümer des Sondereigentums die zur Vertretung berechtigende Vollmacht mit Einverständnis des/der anderen Miteigentümer erteilt. Es ist demnach zur Vertretung der Miteigentümer des betreffenden Sondereigentums weder erforderlich, dass jeder dieser ...

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