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Befristeter Arbeitsvertrag, Prozessbeschäftigung

Manfred Arnold
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Kurzbeschreibung

Vereinbarung über eine Prozessbeschäftigung während eines Rechtsstreits über den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

  • Vertrag

Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Zur Abwendung des Annahmeverzugs kann beim Streit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer eine Prozessbeschäftigungsvereinbarung getroffen werden. Angesichts der damit verbundenen Besonderheiten sollte die genaue Ausgestaltung immer mit einem Prozessbevollmächtigten besprochen werden.

  • Ob eine solche Vereinbarung über eine Prozessbeschäftigung getroffen wird, muss zunächst auch taktisch überlegt werden, insbesondere auch, ob nicht der eigene Kündigungsgrund widerlegt wird.
  • Der Sache nach handelt es sich bei einer Prozessbeschäftigung je nach Vertragsgestaltung um ein zweckbefristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis.
  • Die Prozessbeschäftigungsvereinbarung als befristetes Arbeitsverhältnis bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform.
  • Befristungsende oder Zweckerreichung müssen klar geregelt werden. In der Folge muss darauf geachtet werden, dass der Arbeitnehmer nicht über das vereinbarte Ende hinaus mit Wissen des Arbeitgebers weiterbeschäftigt wird, da in diesem Fall nach § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande kommt und dem Rechtsstreit über den Bestand den Boden entzieht. Zu beachten ist auch, dass nach § 15 Abs. 2 TzBfG unverzüglich die schriftliche Unterrichtung über die Zweckerreichung erforderlich ist. Um das Risiko des Entstehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu begrenzen, kann zugleich eine zeitlich befristete Höchstdauer vereinbart werden.
  • Als befristetes Arbeitsverhältnis kann ein Prozessbeschäftigungsverhältnis nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Da sich ein Rechtsstreit länger hinziehen kann, empfiehlt sich die ausdrückliche Vereinbarung...

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