Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Christina Kamppeter
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Kurzbeschreibung

Mustervertrag zwischen Verleiher (Zeitarbeitsfirma und Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers) und Entleiher (anderes Unternehmen und Kunde) über die Überlassung eines Leiharbeitnehmers. Dem Vertrag liegt die geltende Fassung des AÜG zugrunde (Stand 1.1.2025).

  • Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Ausgangssituation

Für die betriebliche Personalwirtschaft ist die Arbeitnehmerüberlassung eine Möglichkeit, vorübergehende Personalengpässe zu überbrücken. Der Arbeitnehmerüberlassung liegt ein Dreipersonenverhältnis zugrunde. Ein Unternehmen, und zwar der Verleiher, stellt einem anderen Unternehmen, dem Entleiher, Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gegen Entgelt zur Verfügung. Zwischen dem Entleiher und dem Verleiher wird ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen. Zwischen dem Verleiher und seinem Beschäftigten besteht ein Arbeitsverhältnis, das dessen Überlassung an ein anderes Unternehmen vorsieht. Die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt der Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb nach den Weisungen des Entleihers.

Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster dagegen für folgende Situationen:

  • Ein Zeitarbeitsunternehmen will einen Leiharbeitnehmer einstellen, um ihn an Dritte (Entleiher) zur Arbeitsleistung zu überlassen. Hierfür hat der Verleiher einen (Leih-)Arbeitsvertrag mit einem Leiharbeitnehmer zu schließen.
  • Ein Entleiher will einen bewährten Leiharbeitnehmer selbst einstellen. Hierzu hat er als neuer Arbeitgeber einen regulären befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Einzustellenden zu schließen.

Rechtlicher Hintergrund

Gesetzliche Grundlage der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Dieses legt insbesondere zwei einschränkende Regeln für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung fest: Zum einen ist die Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich erlaubnispflichtig, sofern diese im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens erfolgt. Zum anderen ist im AÜG das sog. Equal-Pay-Prinzip verankert, wonach die Leiharbeitnehmer während ihrer Überlassung grundsätzlich Anspruch auf "die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts" haben. Das Gesetz gestattet allerdings ausdrücklich, durch Tarifvertrag hiervon zeitlich begrenzt abzuweichen.

Sollen freie Arbeitsplätze im Unternehmen des Entleihers besetzt werden, hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer hierüber nach Maßgabe von § 13a AÜG zu informieren. Darüber hinaus hat der Entleiher dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern im Einsatzbetrieb, insbesondere zu Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmitteln, vgl. § 13b AÜG.

Sonstige Hinweise

Im Zusammenhang mit Verstößen gegen das AÜG hat sich der Begriff der "illegalen Arbeitnehmerüberlassung" etabliert. Eine solche liegt unter anderem dann vor, wenn der Verleiher nicht die für die Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Erlaubnis besitzt oder wenn gegen das Verbot der Überlassung von Arbeitnehmern für Bauarbeitertätigkeiten in Baubetrieben verstoßen wird oder der Verleiher nicht die gesetzlichen Arbeitgeberpflichten und das Arbeitgeberrisiko trägt. Gerade durch die am 1.4.2017 in Kraft getretenen Änderungen des AÜG haben sich die Folgen einer "illegalen Arbeitnehmerüberlassung" deutlich verschärft.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen Formularverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, d. h. der Vertrag darf den Vertragspartner insbesondere durch die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklauseln nicht unangemessen benachteiligen. Dies gilt auch dann, wenn er nur ein einziges Mal oder zum ersten Mal eingesetzt wird. Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zulasten des Vertragspartners abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Klauseln im Streitfall durch ein Gericht für unwirksam, d. h. nichtig befunden werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Im Übrigen unterliegen auch Individualabreden nach § 305b BGB nicht der Inhaltskontrolle. Sofern einzelne Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt wurden, sollte dies optisch deutlich gemacht und dokumentiert werden.

Wichtig für den Verleiher

§ 16 Abs. 1 AÜG enthält einen Katalog von Ordnungswidrigkeiten, die mit Ge...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Änderung in unbefristetes Arbeitsverhältnis : Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern
Flüchtlinge in Fabrik
Bild: Haufe Online Redaktion

Seit der Gesetzesänderung zum 1.1.2014 hat der BFH bisher zwei Entscheidungen veröffentlicht, welche sich mit der Frage der ersten Tätigkeitsstätte bei einem Leiharbeitnehmer auseinandersetzen. Ein weiteres Revisionsverfahren ist anhängig. In diesem Fall wurde das Arbeitsverhältnis beim Verleiher entfristet.


Entfernungspauschale: Keine erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeit
Helm, Handschuhe, Halle
Bild: industrieblick - stock.adobe.com

Leiharbeitnehmende und in der Zeitarbeit Beschäftigte haben regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte. Auch wenn der Einsatz beim Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen besteht, fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung. In diesen Fällen erfolgt keine Beschränkung der Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale. Es sind aber noch Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.


Über 500 Entgeltarten in der Praxis: Entgeltabrechnung
Entgeltabrechnung
Bild: Haufe Shop

Das Buch stellt an vielen Beispielrechnungen alle wichtigen Entgeltarten vor und zeigt, wie Sie auch knifflige Fälle korrekt durchführen. Im Entgeltabrechnungs-ABC erfahren Sie schnell, was den Lohnsteuer- und Beitragspflichten unterliegt oder für die Berechnung des Mindestlohns relevant ist.


Arbeitnehmerüberlassungsver... / Auf diese Tücken müssen Sie achten
Arbeitnehmerüberlassungsver... / Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren