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Abmahnung, Ruhestörung durch Mieter

Stascha Straub
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Kurzbeschreibung

Der Mieter hat mehrfach während der Ruhezeiten durch verschiedene Lärmbelästigungen den Hausfrieden gestört. Der Vermieter mahnt mit diesem Schreiben das Verhalten des Mieters ab und fordert ihn auf, sich künftig an die Ruhezeiten zu halten.

  • Mustervorlage

Vorbemerkung

Vertragsverletzungen aufgrund von Lärmbelästigungen, egal ob sie von Erwachsenen, Kindern oder Hunden ausgehen, müssen stets abgemahnt werden, bevor der Vermieter kündigen kann. Regelmäßig dürfte es hier auch nicht nur mit einer Abmahnung getan sein – ggf. sind sogar 2 bis 3 Abmahnungen erforderlich.

Bei Vertragsverstößen durch Lärm sollte stets eine genaue Dokumentation erfolgen. Wiederholte Lärmbeeinträchtigungen sollten für den Fall einer nachfolgenden Kündigung und ggf. erforderlichen Räumungsklage genauestens nach Art, Dauer, Ausmaß und Zeitpunkt (mit Datum und Uhrzeit) dokumentiert werden.

Ein wichtiger Kündigungsgrund, der zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt bei einer nachhaltigen Störung des Hausfrieden vor gem. § 569 Abs. 2 BGB. Hiefür bedarf es wiederholt auftretende Beeinträchtigungen, die eine schwerwiegende Verletzung des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots darstellen.[1]

[1] LG Köln, Urteil v. 15.4.2016 – 10 S 139/15

Hinweis: Bei Ruhestörung durch Besuch des Mieters

Der Mieter einer Wohnung kann so oft und so viel Besuch empfangen wie er möchte, das Besuchsrecht kann vertraglich nicht beschränkt werden. Da sich das Hausrecht des Mieters auch auf den Zugang zu den Mieträumen erstreckt, kann der Vermieter den Besuchern den Zugang auch dann nicht verbieten, wenn es in der Vergangenheit zu Störungen des Hausfriedens gekommen ist[1]. Etwas anderes gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Besucher die gemeinschaftlichen Hausteile beschädigen oder verunreinigen wird[2] oder dass der Mieter das Verhalten seiner Besucher kennt, billigt oder sogar provoz...

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