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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kein Erfordernis der Anforderung einer Lesebestätigung bei Übersendung eines Einspruchs per E‐Mail

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

Wird ein Einspruch per E-Mail eingelegt, so ist das Unterlassen der Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung ohne Einfluss auf das Verschulden der Fristversäumnis im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags.

Normenkette

§ 110 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AO i.d.F. der Streitjahre, § 355 Abs. 1 Satz 1 AO, § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO

Sachverhalt

Mit ESt-Bescheiden vom 8.8.2018 setzte das FA die ESt des Klägers für die Streitjahre (2015 bis 2017) fest. Dabei erkannte er nicht alle vom Kläger geltend ­gemachten Werbungskosten an. Mit E-Mail vom 10.8.2018 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers daraufhin die schlichte Änderung dieser Bescheide. Den dahin gehenden Antrag lehnte das FA am 23.8.2018 ab. Am 31.5.2019 teilte ein Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der Zeuge Y, dem FA per E-Mail mit, er habe am 29.5.2019 mit dem FA telefonisch Rücksprache gehalten und dabei erfahren, dass dort kein Einspruch gegen die Steuerbescheide vom 8.8.2018 für die Streitjahre vorliege. Er bitte um Bearbeitung des Einspruchs, welcher dem FA bereits zum 30.8.2018 zugegangen sei. Als Anhang war dieser E-Mail ein Ausdruck der vom Prozessbevollmächtigten unterschriebenen E-Mail vom 30.8.2018 beigefügt, mit der gegen die ESt-Bescheide für die Streitjahre Einspruch eingelegt und eine Begründung angekündigt wurde. Ausweislich dieses Ausdrucks wurde die E-Mail am 30.8.2018 um 14:54 Uhr vom Account des Prozessbevollmächtigten an die Poststelle des FA versandt. Der Zeuge Y war darin "cc" gesetzt. In dessen E-Mail-Postfach ging die E-Mail-Kopie am 30.8.2018 um 15:54 Uhr ein. Am 26.6.2019 teilte das FA dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass die E-Mail beziehungsweise der Einspruch vom 30.8.2018 nicht beim FA eingegangen sei. Ein solcher sei v...

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