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Urlaubsabgeltung – Anrechnung von Urlaub bei Doppelarbeitsverhältnis

Haufe Redaktion
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Leitsatz

1. Geht ein Arbeitnehmer nach einer rechtswidrigen Kündigung einer anderen Beschäftigung nach, entstehen für den Zeitraum der zeitlichen Überschneidung beider Arbeitsverhältnisse auch dann ungeminderte Urlaubsansprüche sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht hätte kumulativ erfüllen können.

2. In einem solchen Fall ist jedoch zur Vermeidung doppelter Urlaubsansprüche der Urlaub, den der Arbeitnehmer vom neuen Arbeitgeber erhalten hat, in entsprechender Anwendung von § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 Satz 2 BGB auf den Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch gegen seinen alten Arbeitgeber anzurechnen. Die Anrechnung ist kalenderjahresbezogen vorzunehmen.

Sachverhalt

Die Klägerin war beim Beklagten als Fleischereifachverkäuferin in einer Fünftagewoche beschäftigt. Arbeitsvertraglich war eine Urlaubsdauer von 30 Werktagen bei einer 6- Tages Woche vereinbart. Im Übrigen wurde auf die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes verwiesen.

Mit Schreiben vom 23.12.2019 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Der hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte das Arbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 9.9.2020 stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete dann aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Beklagten vom 7.5.2021 vor Ablauf des Monats Mai 2021.

Während des Kündigungsrechtsstreits war die Klägerin zum 1.2.2020 ein Arbeitsverhältnis mit der Firma F eingegangen. Dort erhielt sie im Jahr 2020 an 25 Arbeitstagen und in der Zeit vom 1. Januar bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses an 10 Arbeitstagen Urlaub.

Die Klägerin hat von dem Beklagten zuletzt die Abgeltung von insgesamt 7 Arbeitstagen vertraglich...

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