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Materieller und immaterieller Schadensersatz wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs bzw. Verstoß gegen die DSGVO

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Ein laufendes Strafverfahren kann Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers hegen. Diese Zweifel sind ein legitimer Ausschlussgrund im Rahmen des Grundsatzes der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG. Datenschutzrechtliche Unregelmäßigkeiten bei der Informationsbeschaffung könnten zwar einen eigenständigen Verstoß darstellen, sind jedoch nicht ursächlich für die Nichteinstellung und begründen daher keinen materiellen Schadensersatz.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Volljurist, ist schwerbehindert. Er bewarb sich 2021 auf eine befristete Stelle im Justitiariat einer Universität (Beklagte) unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung. Die Beklagte führte Vorstellungsgespräche mit 3 Bewerbern, darunter auch der Kläger.

Der Kläger war 2020 wegen Betrugs in mehreren Fällen vom Landgericht München I zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden; das Urteil war zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht rechtskräftig. Die Universität fand über eine Internetrecherche (u.a. Wikipedia) Informationen zur Verurteilung und sah darin begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers. Sie entschied sich schließlich für eine andere Bewerberin.

Der Kläger machte geltend, die Universität habe ihn zu Unrecht übergangen, gegen Datenschutzrecht (DSGVO) verstoßen und ihn nicht über die Datenerhebung informiert. Er verlangte die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen entgangenen Verdienstes und eine immaterielle Entschädigung von mindestens 5.000 EUR.

Das LAG hat dem Kläger eine Entschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO i.H.v. 1.000 EUR zuerkannt.

Entscheidung

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Das BAG entschied, dass der Kläger weder einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz noch auf eine über die zweitinstanzlich zuerkannte Summe hinausgehende immateriel...

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