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Beginn des Kündigungsverbots während einer Schwangerschaft

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Das Kündigungsverbot aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG beginnt 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin.

Sachverhalt

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem der Klägerin am Folgetag zugegangenen Schreiben vom 6.11.2020 ordentlich. Hiergegen erhob diese Klage und rügte u.a. die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2.12.2020 teilte sie dann mit, in der 6. Woche schwanger zu sein und fügte eine Schwangerschaftsbestätigung ihrer Frauenärztin vom 26.11.2020 bei. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens legte die Klägerin eine weitere Schwangerschaftsbescheinigung vor, in welcher der voraussichtliche Geburtstermin mit 5.8.2021 angegeben wurde.

Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs am 7.11.2020 bereits schwanger gewesen war, hält sie die Kündigung wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 MuSchG für unwirksam. Da sie selbst von der Schwangerschaft erst am 26.11.2020 sichere Kenntnis erhalten habe, sei die verspätete Mitteilung an die Beklagte unverschuldet, aber unverzüglich nach ihrer Kenntnis erfolgt.

Entscheidung

Während die Klage in den Vorinstanzen abgewiesen worden war, hatte die Revision der Klägerin vor dem BAG Erfolg und führte zur Zurückverweisung der Sache an das LAG.

Das Gericht führte aus, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 MuSchG die Kündigung gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft unzulässig sei, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder wenn sie ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Nach Ansicht des BAG konnte sich die Klägerin – entgegen der Auffassung des LAG – vorliegend auf das Kündigungsverbot aus § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG berufen, da bei ihr zum Zeitpunkt ...

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