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Befristung von Führungskräften wegen der Eigenart der Arbeitsleistung, § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG kann die Befristung eines Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers, ergibt, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Diese besonderen Umstände müssen das Interesse des Arbeitnehmers an der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses überwiegen.

Tätigkeiten als Führungskraft oder in leitenden Positionen rechtfertigen die Befristung des Arbeitsvertrags nicht aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung. Ein berechtigtes Befristungsinteresse des Arbeitgebers folgt grundsätzlich weder aus einer herausgehobenen Position des Arbeitnehmers im Rahmen der Organisation des Unternehmens noch aus daraus folgenden Befugnissen.

Sachverhalt

Das beklagte Universitätsklinikum unterhielt 2 campusübergreifende Zentren, ein Radiologiezentrum und ein Diagnostikzentrum. Der für beide Zentren zuständige Kläger war geschäftsführender Direktor und sowohl mit kaufmännischen als auch verwaltenden Aufgaben betreut. Er war jedoch kein gesetzliches Organ, sondern blieb vielmehr in die Gesamtorganisation eingegliedert und u.a. zur Beachtung der Beschlüsse des Aufsichtsrates sowie der Beachtung und Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Weisungen einzelner Vorstandsmitglieder verpflichtet. Sein Vertrag, der zunächst von Juli 2013 bis Ende Juni 2018 befristet war, wurde im Juni 2015 bis zum 31.12.2019 verlängert. Die Befristung wurde mit dem Sachgrund der "Eigenart der Arbeitsleistung" nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG begründet. Die Satzung des Beklagten sah nur eine Bestellung auf 5 Jahre vor. Nachdem das beklagte Klinikum den Vertrag nicht...

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