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Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nur mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können. Sie sind, soweit notwendig, als Werbungskosten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abziehbar.

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 4 EStG, § 162 AO

Sachverhalt

Der Kläger ist seit Oktober 2019 Gebietsverkaufsleiter eines Großhandelsunternehmens in A-Stadt und hatte dort neben einer (Zweit) Wohnung auch einen Pkw-Stellplatz für monatlich 170 EUR angemietet. In seiner ESt-Erklärung für das Streitjahr (2020) machte er die jährlichen Stellplatzkosten von 2.040 EUR neben den nicht im Streit stehenden übrigen Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Das FA versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den – im Streitfall bereits ausgeschöpften – Höchstbetrag für Unterkunftskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG i.H.v. 12.000 EUR jährlich. Das FG gab der hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage statt (Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.3.2023, 10 K 202/22, Haufe-Index 15782651).

Entscheidung

Die Revision des FA hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen.

Hinweis

1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer – wie vorliegend unstreitig – wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.

2. Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für seinen Zweithaushalt tätigt, sind nur und insoweit abzugsfähig, als dieser – wie im Streitfall – beruflich veranlasst ist und die Aufwendungen hierfür notwendig sind. Dies gilt auch, soweit Aufwendungen für einen (separat angem...

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