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Ablehnung von Bewerbern nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Die Wiedereinstellung eines Bewerbers, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze beendet wurde, kann wegen seines Alters abgelehnt werden, falls ein jüngerer qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht. Dies entspricht dem mit der Altersgrenze verfolgten Ziel der ausgewogenen Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen.

Sachverhalt

Der im Jahr 1952 geborene Kläger befand sich nach langjähriger Tätigkeit als Lehrer bei dem beklagten Land wegen Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung seit Anfang des Jahres 2018 im Altersruhestand. Seitdem war er wiederholt im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse als Lehrer für das beklagte Land tätig. Im Dezember 2021 bewarb er sich bei einem Gymnasium des beklagten Landes auf eine Vertretungsstelle für den Zeitraum vom 1.2.2022 bis zum 9.8.2022. Die Schulleitung besetzte die Stelle jedoch mit dem jüngeren – im Jahre 1981 geborenen- Bewerber.

Der Kläger klagte nun auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung gem. § 15 Abs. 2 AGG.

Entscheidung

Die Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg.

Das BAG entschied, dass der Kläger wegen seines Alters zwar unmittelbar i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt worden sei, indem das beklagte Land seine erneute Einstellung wegen des Überschreitens der Regelaltersgrenze abgelehnt hatte. Dies sei jedoch vorliegend nach § 10 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AGG zulässig, da die Ablehnung objektiv angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt gewesen sei. Das BAG führte hierzu aus, dass legitime Ziele solche seien, die mit der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung im Zusammenhang stünden. Vorliegend liege das legitime Ziel in der besseren Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen mittels einer F...

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