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Zurückweisung eines Bevollmächtigten

Dr. Horst-Dieter Fumi
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Leitsatz

1. Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten wegen unbefugter Hilfeleistung in Kindergeldsachen wird nicht rückwirkend rechtswidrig, wenn der Bevollmächtigte später als Rechtsanwalt zugelassen wird.

2. Die Erlaubnis eines Bevollmächtigten zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts sowie des Rechts der EU umfasst nicht die Vertretung von Unionsbürgern im Verfahren vor der Familienkasse wegen Kindergeld.

3. Verfahren betreffend Kindergeld gehören zu Steuersachen i.S. des § 80 Abs. 5 AO a.F.

 

Normenkette

§ 80 Abs. 5 AO a.F., § 10 RDG, § 3, § 3a, § 4 StBerG, Art. 49, Art. 56 AEUV, Art. 12 GG

 

Sachverhalt

Der Kläger war ein in Deutschland und Polen niedergelassener Rechtsbeistand. Im Jahr 2011 erhielt er nach dem RDG die Erlaubnis, Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des polnischen Rechts sowie auf dem Gebiet des Rechts der EU bzw. des EWR zu erbringen.

Im Jahr 2013 zeigte der Kläger bei der Familienkasse die Vertretung eines polnischen, nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers an. Mit Bescheid aus 2015 wies die Familienkasse den Kläger nach § 80 Abs. 5 AO a.F. als Bevollmächtigten zurück. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die Erlaubnis des Klägers zur Rechtsberatung – so die Vorinstanz (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 15.4.2015, 2 K 357/15, Haufe-Index 9213291) – erfasse nicht das zum deutschen Steuerrecht zählende Kindergeld.

Dagegen wandte sich der Kläger, der inzwischen seit 2016 in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen war, mit dem Hinweis, der Schwerpunkt des Kindergeldverfahrens liege nicht im Steuerrecht, sondern im Sozialrecht der EU. Durch die Zurückweisung werde er in seinem Recht auf freie Berufsausübung verletzt. Die Zurückweisung verstoße zudem gegen europäisches Recht in Gestalt der Dienstleistungsfrei...

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