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Zurechnung von Grundstücken bei einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG und Grunderwerbsteuerbefreiung bei einer niederländischen Stiftung

Prof. Dr. Franceska Werth
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Leitsatz

1. Ein inländisches Grundstück ist einer Gesellschaft für den nach § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen, wenn sie zuvor in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat. Dies gilt auch bei mehrstöckigen Beteiligungen (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.12.2022 – II R 40/20, BFHE 279, 290, BStBl II 2023, 1012, Rz 30).

2. Eine steuerbare Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer niederländischen Stiftung (stichting) ist nicht nach § 5 Abs. 2 GrEStG steuerbefreit, wenn die Stiftung bei einem Rechtstypenvergleich nicht mit einer Gesamthandsgemeinschaft gleichgestellt werden kann.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2, § 5 Abs. 2 GrEStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin war eine Stiftung nach niederländischem Recht, die ihren Sitz in den Niederlanden hatte. Alleiniger Vorstand der Klägerin war B. Stiftungszweck war die Verwaltung der Anteile an der Holding B.V., einer Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts, sowie die Herausgabe von Zertifikaten zu diesen Anteilen.

Am 24.12.2009 beschloss die Gesellschafterversammlung der Holding B.V. eine Kapitalerhöhung durch Ausgabe von 298.064 Anteilen im Nennwert von 100 EUR an den B. Als Gegenleistung für die Übernahme dieser Anteile übertrug B 100 % seiner Anteile an der A‐N.V., einer Kapitalgesellschaft belgischen Rechts, auf die Holding B.V. Die A‐N.V. war Alleingesellschafterin der C‐GmbH, die mit notariellem Vertrag vom 20.5.2009 ein inländisches Grundstück erworben hatte.

Ebenfalls am 24.12.2009 brachte B seine am gleichen Tag im Rahmen der Kapitalerhöhung übernommenen Anteile an der Holding B.V. in die Klägerin ein. Hierfür erhielt er von de...

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