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Zur vereinbarten Ermächtigung des Verwalters, im Falle gewerblicher oder beruflicher Nutzung von Wohnungen Bewirtschaftungskosten eigenständig höher oder niedriger festzusetzen (hier: zu Lasten einer Zahnarztpraxis)

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. Zur vereinbarten Ermächtigung des Verwalters, im Falle gewerblicher oder beruflicher Nutzung von Wohnungen Bewirtschaftungskosten eigenständig höher oder niedriger festzusetzen (hier: zu Lasten einer Zahnarztpraxis)
  2. Ohne Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen entspricht Entlastungsbeschluss ordnungsgemäßer Verwaltung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.7.2003 und in Änderung zuletzt erfolgter Senatsrechtsprechung)
 

Normenkette

§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2, 21 Abs. 3 und 4, 26 Abs. 2, 28 Abs. 5 WEG

 

Kommentar

  1. Ermächtigt die Gemeinschaftsordnung den Verwalter, bei gewerblicher oder beruflicher Nutzung von Wohnungen die Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten abweichend von dem sonst vorgegebenen Maßstab nach den Miteigentumsanteilen höher oder niedriger festzusetzen, ist diese Klausel dahin auszulegen, dass der Verwalter vorbehaltlich der Beschlussfassung der Eigentümer über die Jahresabrechnung im Einzelfall einen abweichenden Verteilungsmaßstab festlegen kann. Dieser steht ähnlich einer Öffnungsklausel unter dem Vorbehalt, dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Eigentümer gegenüber dem üblichen Verteilungsschlüssel nicht unbillig benachteiligt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen hat das Gericht im Beschlussanfechtungsverfahren zu überprüfen.
  2. Vorliegend ging es um eine in einer Wohnung genutzte Zahnarztpraxis und behauptetermaßen dort höheren Müllanfall bzw. erhöhte Müllgebührenrechnungen der Stadt, die aufgrund ihrer Gebührensatzung nicht mehr wie früher nach dem niedrigeren Personenmaßstab, sondern nach dem höheren Behältermaßstab veranlagte. Differenzkosten wurden dem Zahnarzt in der Abrechnung angelastet. Der den Abrechnungsbeschluss anfechtende Antragsteller konnte für die Abfälle in seiner Praxis auch keinen ausreichenden privaten E...

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