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Zahlungskarten im Stadion: Pfandgeld unterliegt der Umsatzsteuer

Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
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Leitsatz

Die Überlassung einer Zahlungskarte gegen "Pfand" ist eine Lieferung, wenn der Karteninhaber nach Übergabe uneingeschränkt über die Karte verfügen kann.

 

Sachverhalt

Die Klägerin überließ in den Streitjahren 2008 bis 2013 den Besuchern insbesondere von Fußballstadien elektronische Zahlungskarten zur bargeldlosen Zahlung von Speisen und Getränken. Nach den AGB wurde die Karte gegen ein Pfand zur Nutzung überlassen und hatte eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer konnte der Karteninhaber innerhalb von zwei Jahren die Rückerstattung des Kartenguthabens und des Pfandes gegen Rückgabe der Karte verlangen. Die Einnahmen aus dem Kartenpfand behandelte die Klägerin in den Streitjahren als umsatzsteuerfrei. Nach einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Pfanderlösen um steuerpflichtiges Entgelt handele, das dem Regelsteuersatz unterliege und erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts liegen hier keine (umsatzsteuerfreien) Umsätze im Zahlungsverkehr vor, denn die Bereitstellung der Zahlungskarten führt noch nicht zu einer Übertragung von Geldern des Karteninhabers an einen Zahlungsempfänger. Die Leistungen der Klägerin gegenüber dem Kartenerwerber beschränken sich darauf, dass mit der Karte die technischen Voraussetzungen für die bargeldlose Zahlung vermittelt werden.

Da die Karteninhaber nach Übergabe uneingeschränkt über die Karte verfügen konnten, ist die Überlassung der Zahlungskarte gegen Einbehalt eines als Pfand bezeichneten Betrages als Lieferung zu beurteilen, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Zahlungskarte besteht nach den AGB nicht. Lediglich die Gültigkeitsdauer der Zahlungsfunktion ist ...

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