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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 3.9.1 Sinn und Zweck der Regelung

Rüdiger Weimann
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Rz. 192

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Ziel des ab dem 01.01.2015 geltenden § 3 Abs. 11a UStG (vgl. Rz. 4) ist die Beibehaltung des Regelungsgehalts des mit Inkrafttreten dieser Vorschrift zeitgleich aufgehobenen § 45h Abs. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG).

 

Rz. 193

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Gem. § 45h Abs. 4 TKG in der Fassung bis zum 31.12.2014 wird bei Leistungen für umsatzsteuerliche Zwecke eine Dienstleistungskommission angenommen, wenn diese Leistungen über den Anschluss eines Teilnehmernetzbetreibers durch einen Endnutzer in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch im Verhältnis der der Leistung vorgelagerten beteiligten Unternehmen. § 45h Abs. 4 TKG wurde durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007 in Anlehnung an § 45h Abs. 1 TKG als rein umsatzsteuerrechtliche Norm (sog. Branchenlösung)

  • aus Gründen der Vereinfachung und
  • nicht zuletzt zur Verhinderung von Steuerausfällen

eingefügt, da im Regelfall nur der Teilnehmernetzbetreiber über die für die Leistungsortbestimmung sowie Rechnungslegung erforderlichen Informationen verfügt und somit ohne Anwendung der Branchenlösung eine Versteuerung des Letztverbrauches nicht sichergestellt werden kann (BT-Drucks. 18/1529 vom 26.05.2014, zu Art. 8 Nr. 1, Einleitung).

 

Rz. 194

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Da die Branchenlösung als rein umsatzsteuerrechtliche Regelung konzipiert ist, wird die Regelung aus gesetzsystematischen Gründen unter Beachtung der unionsrechtlichen und nationalen Umsatzsteuervorschriften in das UStG eingefügt und dabei § 45h Abs. 4 TKG aufgehoben.

 

Rz. 195

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach Art. 58 MwStSystRL in der ab dem 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 1 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Änderung der ...

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