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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 3.10.8 Neuregelung der E-Dienstleistungen ab 01.01.2015

Rüdiger Weimann
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Rz. 141

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zum 01.01.2015 kommt das "Mehrwertsteuerpaket Teil II": die Besteuerung der elektronischen Dienstleistungen wird durch Einführung des "Mini-One-Stop-Shop – MOSS" für die leistungserbringenden Unternehmen erheblich vereinfacht (vgl. die Kommentierung zu § 18h).

3.10.8.1 Aufhebung von § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 11–13 UStG

 

Rz. 142

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Als Folgeänderung aus der Neuregelung des § 3a Abs. 5 UStG (vgl. Rz. 143 f.) werden § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 11 bis 13 UStG aufgehoben; der bisherigen Ortsbestimmung am Sitz des Leistungsempfängers (Verbrauchsort) bei

  • Telekommunikationsdienstleistungen,
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und
  • auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen,

die an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Drittlandsgebiet erbracht werden, bedarf es nicht mehr (BT-Drucks. 18/1995 vom 02.07.2014 zu Art. 9 Nr. 2 Buchst. a).

3.10.8.2 Neufassung des § 3a Abs. 5 UStG

 

Rz. 143

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Als weitere Folgeänderung sieht § 3a Abs. 5 UStG nunmehr vor, dass sich bei den nämlichen Leistungen der Leistungsort stets an dem Ort befindet, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Auf die Nutzung oder Auswertung kommt es grundsätzlich nicht an (aber vgl. Rz. 156 ff. zur gleichzeitigen Neufassung des § 3a Abs. 8 UStG). Damit erfolgt grundsätzlich eine systemgerechte Umsatzbesteuerung dieser Leistungen am Verbrauchsort. Diese Ortsregelung gilt auch dann, wenn die sonstige Leistung auf elektronischem Weg tatsächlich von einer sich im Drittlandsgebiet befindlichen Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt wird.

 

HINWEIS

Ein im Drittland befindlicher Server ist jedenfalls für umsatzsteuerliche Zwecke nicht als Betriebsstätte anzusehen.

 

Rz. 144

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der bisherigen in § 3a Abs. 5 UStG enthaltenen besonderen Leistungsortregelung i...

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