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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.5.4.1 Allgemeines

Michael Brochhaus
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Rz. 99

Stand: 6/01 – 02/2025

Die Rechnung muss die dem Unternehmer vom FA erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte USt-IdNr. enthalten (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG). Zur Überprüfung einer angegebenen Steuernummer oder USt-IdNr. i. Z. m. der Berechtigung zum Vorsteuerabzug vgl. Abschn. 15.2a. Abs. 6 UStAE und vgl. Rz. 105 ff. Anzugeben ist die für die Umsatzbesteuerung vergebene Steuernummer, falls der Unternehmer mehrere Steuernummern hat. Bei Neuzuteilung ist die aktuelle Steuernummer anzugeben. Zusätzliche Angaben über das zuständige FA sind nicht erforderlich (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 5 S. 3–5 UStAE). Für den Fall einer Gutschrift nach § 14 Abs. 2 S. 5 UStG bezieht sich die Angabepflicht auf die Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers, nicht auf diejenige des Gutschriftsausstellers. Der Leistende muss die Daten dementsprechend dem Gutschriftsaussteller mitteilen. Dies gilt ebenso für ausländische Unternehmer (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 5 S. 6–8 UStAE). Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV; vgl. Rz. 176 ff.) und Fahrausweise (§ 34 UStDV; vgl. Rz. 182 ff.) müssen keine Angabe der Steuernummer oder USt-IdNr. enthalten (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 8 S. 1 UStAE).

 

Rz. 100

Stand: 6/01 – 02/2025

Bei Leistungen im eigenen Namen (Eigengeschäft) ist grundsätzlich die eigene Steuernummer oder USt-IdNr. anzugeben. Bei Abrechnung über einen vermittelten Umsatz diejenige des tatsächlich leistenden Unternehmers. Bei Abrechnung innerhalb einer Rechnung sowohl über ein Eigengeschäft als auch einen vermittelten Umsatz kann sich die Zuordnung des Umsatzes zur jeweiligen Steuernummer oder USt-IdNr. zur Vereinfachung aus Symbolen oder Kennziffern ergeben, die jedoch zu erläutern sind (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 6 UStAE und Abschn. 14.10. Abs. 3 UStAE – ...

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