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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.2 Lieferung an andere Abnehmer

Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
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Rz. 50

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei der Lieferung von Erdgas über das Erdgasnetz, Elektrizität, Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an andere als in § 3g Abs. 1 UStG bezeichnete Abnehmer gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt oder verbraucht (§ 3g Abs. 2 S. 1 UStG). Das ist regelmäßig der Ort, wo sich der Zähler des Abnehmers befindet (Abschn. 3g.1 Abs. 5 S. 1 UStAE).

 

Rz. 51

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Andere Abnehmer in diesem Sinne sind solche, die nicht Wiederverkäufer i. S. v. § 3g Abs. 1 UStG sind. Dazu gehören in erster Linie Unternehmer, die die Energie für den eigenen Verbrauch beziehen, und Nichtunternehmer (Endabnehmer).

 

Rz. 52

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Sollte der andere Abnehmer die an ihn gelieferten Gegenstände nicht tatsächlich verbrauchen (z. B. bei Weiterverkauf von Überkapazitäten), wird insoweit für die Lieferung an diesen Abnehmer der Verbrauch gemäß § 3g Abs. 2 S. 2 UStG dort fingiert, wo dieser sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte hat, an die die Gegenstände geliefert werden. Im Ergebnis führt dies dazu, dass im Falle des Weiterverkaufs von Gas über das Erdgasnetz, Elektrizität, Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze für den Erwerb dieser Gegenstände stets das Empfängerortprinzip gilt. Da Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte allenfalls in begrenztem Umfang gespeichert werden, steht regelmäßig bereits bei Abnahme von Gas über das Erdgasnetz, Elektrizität, Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze fest, in welchem Umfang ein Wiederverkauf erfolgt (BMF vom 01.08.2005, BStBl I 2005, 849 Tz. 1.8; Abschn. 3g.1 Abs. 5 S. 5 UStAE).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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