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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.1.4.9.5 Pferdepensionen

Dr. Pierre Frotscher
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Rz. 39

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei der Besteuerung von Pferdepensionen sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden:

Die dauerhafte Vermietung einer Pferdebox mit allenfalls geringfügigen Nebenleistungen ist eine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksüberlassung.

Werden neben der Boxenvermietung aber noch weitere Dienstleistungen (z. B. Nutzung der Reitanlage, Futterbereitstellung, Fütterung, Pflege, Ermöglichung des Weidegangs) erbracht, liegt insgesamt eine einheitliche, steuerpflichtige Pensionsleistung vor (vgl. BFH vom 10.08.2016, Az: V R 14/15, UR 2016, 957; FG Münster vom 25.09.2014, Az: 5 K 3700/10 U, EFG 2014, 2177; FG Köln vom 22.01.2008, Az: 6 K 2707/03, EFG 2008, 1829).

Die bloße Nutzungsüberlassung einer Weide stellt ebenfalls eine steuerfreie Grundstücksüberlassung dar. Auch bei der Nutzungsüberlassung der Weide zusammen mit der ausschließlichen Vermietung einer Pferdebox, begründet insgesamt eine steuerfreie Grundstücksüberlassung. Kommen zur Weideüberlassung allerdings weitere Leistungen hinzu, wie die naturnahe Inobhutnahme von Pferden, nebst Weidehygiene, Kontrolle des Weidezauns und teilweiser Futterversorgung im Winter, liegt eine steuerpflichtige Leistung vor (vgl. FG Nürnberg, EFG 2018, 591).

Die Überlassung einer Reithalle (Sportanlage) an einen Endverbraucher stellt eine einheitliche steuerpflichtige Leistung dar. Wird die Nutzung der Reithalle im Zusammenhang mit der Überlassung einer Pferdebox eingeräumt, begründet dies grundsätzlich eine einheitliche, steuerpflichtige Pferdepensionsleistung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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