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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.12 Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte mit mehr als drei Unternehmern

Rüdiger Weimann
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Rz. 62

Stand: 06/03 – 07/2025

Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft muss der Liefergegenstand physisch nicht zwingend zum letzten Abnehmer gelangen. Vielmehr darf der letzte Abnehmer den Liefergegenstand als Zwischenhändler eines Reihengeschäfts auch an einen Kunden im eigenen Land weiterverkaufen. (EuG, Urteil vom 3.12.2025, Rs. T-646/24, MS KLJUČAROVCI, d.o.o., https://curia.europa.eu).

2.12.1 Sachverhalt

 

Rz. 63

Stand: 06/03 – 07/2025

Der Steuerpflichtige, ein slowenischer Unternehmer (SLO), bestellte für seinen dänischen Kunden (DK1) Ware bei einem deutschen Unternehmer (D). SLO übernahm die Transportverantwortlichkeit und ließ die Ware auf Geheiß des DK1 zu dessen dänischen Kunden (DK2) transportieren. Alle Beteiligten traten unter den USt-IdNrn. ihrer Ansässigkeitsstatten auf.

SLO wollte die eigentlich erforderliche umsatzsteuerliche Registrierung in Dänemark durch Anwendung der Vereinfachungsregeln des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft vermeiden. Die slowenische Finanzverwaltung lehnte dies ab.

2.12.2 Entscheidung

 

Rz. 64

Stand: 06/03 – 07/2025

Nach Auffassung des EuG muss der Liefergegenstand physisch nicht zwingend zum letzten Abnehmer eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts gelangen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei einem Dreiecksgeschäft um ein Geschäft, mit dem ein Gegenstand von einem in einem ersten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfassten Lieferer an einen in einem zweiten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfassten Zwischenerwerber geliefert wird, der diesen Gegenstand seinerseits an einen in einem dritten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfassten Enderwerber liefert, wobei der Gegenstand unmittelbar vom ersten Mitgliedstaat in den dritten Mitgliedstaat befördert wird.

Im Ausgangsverfahren umfasst die Lieferkette im Gegensatz zu einem ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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