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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.1 Gegenstand, Form und Frist der Meldung

Sven Wagner
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Rz. 7

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Nach § 1 Abs. 1 FzgLiefgMeldV haben Unternehmer und Fahrzeuglieferer nach § 2, 2a UStG die i. g. Lieferung (§ 6a Abs. 1 und 2 UStG) eines neuen Fahrzeuges i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), dem BZSt nach § 2 FzgLiefgMeldV zu melden, sofern der Abnehmer der Lieferung keine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates der EU verwendet. Die Meldung erfolgt für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert. Sind einem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden (§§ 46–48 der UStDV), gilt diese Fristverlängerung auch für die Anzeigepflichten i. R. d. FzgLiefgMeldV.

 

Rz. 8

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Formal gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 FzgLiefgMeldV für die Mitteilung, dass Unternehmer i. S. v. § 2 UStG die Meldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln haben. Lediglich auf Antrag kann das FA zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 FzgLiefgMeldV können Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG die Meldung entweder auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung übermitteln oder in Papierform abgeben (vgl. Abschn. 18c.1. Abs. 2 UStAE).

 

Rz. 9

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Weitere Einzelheiten über die Meldung sind unter www.bzst.de oder unter www.elster.de zu finden. Dort ist auch ein PDF-Formular abrufbar.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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