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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 1.1 Übersicht über die Vorschrift

Michael Brochhaus
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Rz. 1

Stand: 6/01 – 02/2025

§ 14a UStG regelt zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen. Dabei ergänzt die Norm § 14 UStG, dessen Regelungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, unberührt bleiben. Die Rechnung muss auch in Fällen des § 14a UStG grundsätzlich die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG beinhalten (vgl. Abschn. 14a.1. Abs. 1 S. 1–4 UStAE). Entsprechend § 14 Abs. 2 S. 5 UStG kann auch mittels Gutschrift abgerechnet werden (vgl. Abschn. 14a.1. Abs. 1 S. 5 UStAE).

 

Rz. 2

Stand: 6/01 – 02/2025

§ 14a Abs. 1 S. 1–3 UStG betreffen Umsätze eines inländischen Unternehmers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, für die der Leistungsempfänger im anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet und keine Gutschrift gem. § 14 Abs. 2 S. 5 UStG vereinbart wurde. § 14a Abs. 1 S. 4 UStG betrifft sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, die im Inland ausgeführt werden, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 1 und 5 UStG schuldet und bei denen eine Abrechnung mittels Gutschrift vereinbart wurde. § 14a Abs. 2 UStG betrifft im Inland ausgeführte Lieferungen i. S. v. § 3c Abs. 1 UStG (i. g. Versandhandel); § 14a Abs. 3 und 4 UStG i. g. Lieferungen (§ 6a UStG) einschließlich Fälle des § 2a UStG (Fahrzeuglieferungen); § 14a Abs. 5 UStG Fälle des § 13b Abs. 2 und 5 UStG (Leistungsempfänger als Steuerschuldner); § 14a Abs. 6 UStG Fälle der Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) sowie der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG); § 14a Abs. 7 UStG i. g. Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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