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Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG – Keine Berücksichtigung fiktiver Veräußerungsverluste

Dr. Peter Brandis
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Leitsatz

§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG ist auch nach den Modifikationen durch das SEStEG dahin auszulegen, dass er nur für die Fälle auf § 17 EStG verweist, in denen der gemeine Wert der Anteile zu dem für die Besteuerung maßgebenden Zeitpunkt die Anschaffungskosten übersteigt (Anschluss an das Senatsurteil vom 28. Februar 1990, I R 43/86, BFHE 160, 180, BStBl II 1990, 615).

 

Normenkette

§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG i.d.F. des ­SEStEG/JStG 2009, § 17 EStG

 

Sachverhalt

Am 1.7.2009 gaben die Kläger ihren inländischen Wohnsitz auf und zogen nach Österreich. Der Kläger hielt zu diesem Zeitpunkt Anteile an fünf Kapitalgesellschaften (A, B, C, D und E), an deren Kapital er innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war. Auf Antrag veranlagte das FA die Kläger für das gesamte Streitjahr (2009) zur Einkommensteuer (§ 1 Abs. 3, § 1a Abs. 1 EStG). Dabei setzte das FA Einkünfte nach § 17 EStG an (Hinweis auf § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG); es ergaben sich in Bezug auf die Beteiligungen an A und B fiktive Veräußerungsgewinne auf den Wegzugszeitpunkt (Ansatz nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG zu 60 %). In Bezug auf die anderen Beteiligungen ergaben sich fiktive Veräußerungsverluste auf diesen Zeitpunkt, die das FA nicht berücksichtigte. Das FG wies die Klage ab (FG München, Urteil vom 25.3.2015, 1 K 495/13, Haufe-Index 7938406, EFG 2015, 1210).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte in der Sache die klageabweisende Entscheidung des FG.

 

Hinweis

1.§ 6 AStG ist ein Ersatzrealisationstatbestand – der Steuerzugriff auf während der unbeschränkten Steuerpflicht gebildete stille Reserven im Beteili­gungsbesitz erfolgt bei Wegzug, um bei einer (späteren) tatsächlichen Realisation von Gewinnen kraft Abkommensrechts drohende Besteuerungslücken für den deutschen Fiskus zu vermeiden (sog. Wegzugsbesteuerung al...

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