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FG München Urteil vom 25.03.2015 - 1 K 495/13 (veröffentlicht am 10.05.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Saldierung von fingierten Veräußerungsgewinnen mit fingierten Veräußerungsverlusten im Rahmen der Wegzugsbesteuerung

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der nach § 6 Abs. 1 S. 1 AStG im Zeitpunkt eines Wegzugs aus Deutschland erfolgenden Besteuerung des Vermögenszuwachses aus wesentlichen Beteiligungen i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG finden nur solche Beteiligungen Berücksichtigung, für die sich im Wegzugszeitpunkt ein fingierter Wertzuwachs errechnet.

2. Anteile, für die sich eine fingierte Wertminderung errechnet, können auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn nach Verrechnung mit den fingierten Wertzuwächsen in der Summe ein positiver Saldo verbliebe.

Normenkette

AStG § 6 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.04.2017; Aktenzeichen I R 27/15)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob in die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz – AStG –, welche durch einen Wechsel der Ansässigkeit der Kläger nach Österreich zum 1. Juli 2009 ausgelöst wurde, nur die sich zu diesem Zeitpunkt errechnenden fingierten Veräußerungsgewinne an wesentlichen Beteiligungen einzubeziehen sind oder ob eine Saldierung mit sich auf diesen Zeitpunkt errechnenden fingierten Veräußerungsverlusten zu erfolgen hat.

Bis zum 30. Juni 2009 hatten die Kläger sowohl in Deutschland als auch in Österreich eine ständige Wohnstätte, wobei bis zu diesem Zeitpunkt, was zwischen den Beteiligten unstreitig und objektiv nicht anzuzweifeln ist, der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Deutschland lag. Durch Aufgabe der ständigen Wohnstätte in Deutschland wurden die Kläger zum 1. Juli 2009 in Österreich ansässig.

Ebenfalls unstrei...

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