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Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG im Insolvenzfall; Abgrenzung von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

1. Beruht die Berichtigung nach § 15a UStG auf einer steuerfreien Veräußerung durch den Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwaltung und Verwertung der Masse, ist der Berichtigungsanspruch eine Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

2. Im Verhältnis zwischen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist die im Festsetzungsverfahren vorgenommene Steuerfestsetzung für das Erhebungsverfahren vorgreiflich. Dies gilt auch für die Frage, ob Berichtigungen nach § 15a UStG zulasten oder zugunsten der Masse in einem an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheid zu berücksichtigen sind.

 

Normenkette

§ 15a UStG 2005, § 55 InsO, § 218 AO

 

Sachverhalt

Der Insolvenzverwalter veräußerte nach Insolvenzeröffnung ein Erbbaurecht der GmbH, für dessen Erwerb die GmbH den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte, steuerfrei. Er war – anders als das FA – der Auffassung, es handele sich um eine Insolvenzforderung. Das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24.11.2011, 7 K 7008/08, Haufe-Index 2594114, EFG 2011, 1385) bestätigte das FA, der Berichtigungstatbestand sei erst durch die Handlung des Insolvenzverwalters verwirklicht und daher eine Masseverbindlichkeit.

 

Entscheidung

Die wesentlichen Grundsätze ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen. Die Entscheidung setzt sich mit der Abgrenzung zur Rechtsprechung des VII. Senats auseinander, der für die Frage der Zulässigkeit einer Aufrechnung die materiellrechtliche Selbstständigkeit der Berichtigungstatbestände mit der Begründung außer Betracht lässt, Grundlage für die Berichtigung sei der vorinsolvenzrechtliche Vorsteuerabzug.

 

Hinweis

1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedingt eine getrennte umsatzsteuer- und verfahrensrechtliche Behandlung des – außerhalb des Insolvenzverfahrens – einheitlichen Unternehmens: zu unterscheiden ist vor...

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