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Vorsteuerausschlüsse nach Artikel 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie bei rein unternehmerisch veranlaßten Ausgaben

Ferdinand Huschens
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Leitsatz

Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob das Vereinigte Königreich ermächtigt war, aufgrund von Artikel 11 Abs. 4 der 2. EG-Richtlinie bzw. Artikel 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie beim Erwerb von Kraftfahrzeugen auch dann den Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn die Fahrzeuge nur unternehmerisch genutzt werden. Einigkeit bestand darüber, daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie keine Vorsteuerausschlüsse beibehalten dürfen, die nicht bereits nach Artikel 11 Abs. 4 der 2. EG-Richtlinie zulässig waren.

Seit 1973 ist im Vereinigten Königreich aufgrund einer Reihe von Verordnungen (sog. Cars Orders) der Vorsteuerabzug beim Erwerb von Kraftfahrzeugen ganz oder teilweise ausgeschlossen, was auf Artikel 11 Abs. 4 der 2. EG-Richtlinie bzw. Artikel 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie beruht.

Die Kläger meinten, die sog. Stand-still-Klausel des Artikels 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie sei für die Mitgliedstaaten nicht mehr bindend, nachdem der Rat sich binnen der 4-Jahresfrist nicht auf eine Harmonisierung des Vorsteuerabzugs geeinigt habe.

Der Umfang des Vorsteuerabzugs ist innerhalb der EU noch nicht vollständig harmonisiert. Eine gemeinschaftsrechtliche Regelung sollte ursprünglich bereits in der 6. EG-Richtlinie vom 17. Mai 1977 getroffen werden. Die EU-Kommission hatte seinerzeit vorgeschlagen, bei betrieblichen Ausgaben für Unterbringung und Beherbergung, für die Bewirtung mit Speisen und Getränken sowie für die Beförderung von Personen den Vorsteuerabzug auszuschließen. Der Vorschlag war von der Mehrzahl der Mitgliedstaaten befürwortet, von der damaligen Bundesregierung jedoch – in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen von Bundestag und Bundesrat – abgelehnt worden. Da eine kurzfristige Einigung nicht möglich erschien, die 6. EG-Richtlinie aber w...

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