Entscheidungsstichwort (Thema)
„Mehrwertsteuer – Artikel 11 Absätze 1 und 4 der Zweiten Richtlinie – Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Sechsten Richtlinie – Recht auf Vorsteuerabzug – Ausschluß nach nationalen Rechtsvorschriften, die älter sind als die Sechste Richtlinie”
Leitsatz (redaktionell)
Bis zur Harmonisierung des Vorsteuerabzugs dürfen die Mitgliedstaaten weiterhin von der Stand-still-Klausel nach Artikel 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie Gebrauch machen, auch wenn der Vorsteuerausschluß Gegenstände betrifft, die ausschließlich unternehmerisch genutzt werden. Der EuGH bestätigt seine Entscheidung vom 18.6.1998, C-43/96, dass nach dem Wortlaut von Artikel 17 Abs. 6 der Richtlinie die Harmonisierung der Vorsteuerausschlüsse nicht nur für Ausgaben ohne streng geschäftlichen Charakter vorgesehen ist.
Mit Bezug auf sein Urteil vom 5. 12. 1989, 165/88 hält der EuGH die Stand-Still-Klausel in Artikel 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie auch nach dem Ablauf der 4-Jahresfrist für weiterhin anwendbar.
Beteiligte
Royscot Leasing Ltd und Royscot Industrial Leasing Ltd |
Commissioners of Customs & Excise |
Gründe
In der Rechtssache C-305/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Court of Appeal (England and Wales) (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Royscot Leasing Ltd und Royscot Industrial Leasing Ltd, Allied Domecq plc, T. C. Harrison Group Ltd
gegen
Commissioners of Customs and Excise
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 11 Absatz 4 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Struktur und Anwendungsmodalitäten...