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Vorsteueraufteilung im Organkreis

Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
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Leitsatz

Bei der Vermietung von medizinischen Räumen und Geräten innerhalb einer Organschaft bestimmt sich die Höhe der abziehbaren Vorsteuern nach den tatsächlichen Umsätzen des gesamten Organkreises.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Arzt und betreibt eine radiologische Praxis, aus der er steuerfreie Umsätze erzielt. Zudem ist er Organträger der B-GmbH, die insbesondere Kernspintomografieanlagen oder radiologische Geräte anderen Ärzten entgeltlich zur Verfügung stellt. Zu diesem Zweck hat die B-GmbH in einem Ärztehaus mehrere Etagen angemietet und zum Betrieb einer CT-Praxis sowie einer MRT-Praxis eingerichtet. Nutzungsverträge für diese Praxen bestanden im Streitjahr sowohl mit dem Kläger als auch mit einer anderen Ärztin (Frau A). In den Umsatzsteuervoranmeldungen der streitbefangenen Zeiträume behandelte der Kläger die zwischen der B-GmbH und ihm getätigten Umsätze aus den Nutzungsverträgen (MRT-Praxis und CT-Praxis) angesichts der bestehenden Organschaft als nichtsteuerbare Innenumsätze, während er die Umsätze zwischen der B-GmbH und Frau A dem Regelsteuersatz unterwarf. Die Vorsteuer kürzte er um die Anteile der auf ihn, den Kläger, entfallenden vertraglich vereinbarten Nutzungskapazitäten, hinsichtlich der CT-Praxis um 10% und hinsichtlich der MRT-Praxis um 50%. Das Finanzamt beurteilte diese Vorsteueraufteilung als nicht sachgerecht und stellte auf die Umsätze des gesamten Organkreises ab. Danach ergab sich lediglich ein abziehbarer Vorsteueranteil in Höhe von 5,73%.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts ist die Rechtsfolge der umsatzsteuerlichen Organschaft auch im Rahmen der nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmenden Vorsteueraufteilung zu beachten. Hat der Unternehmer nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG eine Aufteilung der Vorsteuer nach wirtschaftli...

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