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Vorsteueraufteilung für gemischt genutzte Grundstücke: Aufteilung nach Umsatz zulässig

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Leitsatz

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde durch § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG mit Wirkung zum 1.1.2004 einschränkend geregelt, dass eine Vorsteueraufteilung nach Ausgangsumsätzen nur dann zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Diese Einschränkung hält das Niedersächsische FG für nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

 

Sachverhalt

Die Klägerin errichtete in den Jahren 2003 und 2004 ein gemischt genutztes Gebäude, das zum Teil - durch zulässige Option - für steuerpflichtige Vermietungsumsätze und zum Teil für steuerfreie Vermietungsumsätze verwendet werden sollte. In 2003 teilte sie die Vorsteuer entsprechend der erwarteten Ausgangsumsätze für die steuerfreie und die steuerpflichtige Vermietung auf, dieser Aufteilungsmaßstab wurde so auch in 2004 beibehalten.

Nach einer Betriebsprüfung kürzte der Prüfer den Vorsteuerabzug ab 2004, da er das Verhältnis der Mietflächen als Vorsteueraufteilungsmaßstab berücksichtigte. Für die schon in 2003 nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilten und geltend gemachten Vorsteuerbeträge wurde eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorgenommen.

Nach Zurückweisung des Einspruchs wurde Klage beim Finanzgericht erhoben.

 

Entscheidung

Das Niedersächsische FG sah die Klage als begründet an. Nach Auffassung des Finanzgerichts verstößt die Beschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG gegen das Gemeinschaftsrecht, sodass der Unternehmer auch in 2004 die Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Verhältnis seiner Ausgangsumsätze vornehmen kann.

Ausführlich stellt das Gericht den Werdegang der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 4 UStG dar. Gegen den Widerstand der Finanzverwaltung hatte sich in der ständigen Rechtsprechung des BFH herausgebildet, dass die Aufteilung im Verhältnis der Ausgangsumsätze bei gemischt genutzten Immobili...

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