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Vorsteuerabzug für Kosten im Zusammenhang mit einer nicht steuerbaren Geschäftsübertragung

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Kommentar

Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der als Unternehmensübertragung im Sinne von Artikel 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie zu wertenden Übertragung eines Geschäftsgrundstücks anfallen, abgezogen werden können, wenn der Mitgliedstaat von Artikel 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie Gebrauch gemacht hat und die Übertragung des Geschäftsgrundstücks ein nicht steuerbarer Umsatz ist.

Der EuGH hat entschieden, dass dem Unternehmer auch in einem solchen Fall grundsätzlich der Vorsteuerabzug zusteht. Der Gerichtshof unterscheidet zwei Ausgangssituationen, die zum Vorsteuerabzug führen können. Zum einen wird dieser eröffnet, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen besteht, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Der Vorsteuerabzug ist also dann gegeben, wenn mit der Steuer belastete, in Anspruch genommene Lieferungen oder Dienstleistungen unmittelbar einem steuerpflichtigen oder steuerfreien Ausgangsumsatz zugeordnet werden können, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Von dieser Situation ist bei einer nicht steuerbaren Geschäftsübertragung bzw. nicht steuerbaren Veräußerung eines einzelnen Geschäftsgrundstücks nach dem Urteil allerdings nicht auszugehen. Nach der Entscheidung kann das Vorsteuerabzugsrecht nicht mit der Begründung hergeleitet werden, wenn ein Mitgliedstaat von dem Wahlrecht nach Art. 5 Abs. 8 keinen Gebrauch mache und die Geschäftsübertragung als umsatzsteuerbar (und steuerpflichtig) behandle, sei der Vorsteuerabzug ohnehin gegeben und dies müsse dann auch für den nicht steuerbaren Fall gelten. Hier hebt der EuGH entgegen seiner sonstigen Art auf den Wortlaut von Artikel 17 Abs. 2 des 6. EG-Richtlinie ab, der von besteuerten (Ausgangs-)Umsätzen als ...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Vorsteuerabzug, Veräußerungskosten, Geschäftsveräußerung Leitsatz (amtlich) Hat ein Mitgliedstaat von der in Artikel 5 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur ...

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