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Vorsteuerabzug aus einer Rechnung nur bei Angabe der zutreffenden Steuernummer des Leistenden.

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Leitsatz

Eine den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zulassende ordnungsgemäße Rechnung liegt nur dann vor, wenn die zutreffende Steuernummer (oder USt-IdNr.) des leistenden Unternehmers angegeben ist.

 

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb ein Fuhrunternehmen ohne eigene Mitarbeiter. Sie schloss mit zwei Subunternehmern (GmbH) Verträge zur Kooperation ab. Die Rechnungen der beiden Subunternehmer enthielten teilweise keine Steuernummer oder USt-IdNrn., teilweise waren (nach Feststellungen der USt-Sonderprüfung) unzutreffende Anschriften der leistenden Unternehmer in den Rechnungen angegeben. In einzelnen Rechnungen waren die Steuernummern der Gesellschafter, nicht aber der Gesellschaft angegeben. Die Finanzverwaltung kam deshalb zu dem Schluss, dass es sich bei den Subunternehmern um Scheinfirmen handeln würde und versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen. Dagegen richtet sich die Klage.

 

Entscheidung

Das Gericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus, die in den vorliegenden Fällen jeweils nicht vorlagen.

Das Gericht sah für die Versagung des Vorsteuerabzugs verschiedene Gründe. Soweit unzutreffende Anschriften angegeben waren oder die Steuernummern bzw. USt-IdNrn. fehlten, war der Vorsteuerabzug wegen einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 4 UStG zu versagen.

Darüber hinaus wurde der Vorsteuerabzug auch in den Fällen verwehrt, in denen in den Rechnungen anstelle der Steuernummern der Gesellschaft die Steuernummer des Gesellschafters mit angegeben war. Nach Auffassung des Gerichts kommt es für die Steuerfestsetzung nicht darauf an, ob die Klägerin die unzutreffenden Angaben hätte erkennen können (BFH, Urteil v. 2.9.2010, V R 55/09, ...

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