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Verzehr an Ort und Stelle bei "Imbisswagen": Abgrenzung Lieferung und Dienstleistung

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

1. Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen unterliegt als Dienstleistung dem Regelsteuersatz, wenn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe überwiegt; dagegen ist die bloße Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen "zum Mitnehmen" eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 ermäßigt zu besteuernde Lieferung.

2. Bei der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind.

3. Der Wortlaut des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1993 in der seit 27.6.1998 geltenden Fassung ist nicht in vollem Umfang gemeinschaftsrechtskonform.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 1, § 3 Abs. 4, § 3 Abs. 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 1 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Der Kläger betrieb (Streitjahre 1997 und 1998) einen Imbisswagen (schmale Ablagetheke, kleine Überdachung), den er auf Karnevals- und Kirmesveranstaltungen, Jahrmärkten und Weihnachtsmärkten einsetzte (Pommes, Backfisch, Currywurst auf Papptellern). Der Imbisswagen stand regelmäßig neben einem Getränkestand eines anderen Unternehmers, an dem Tische und Stühle aufgestellt waren, die auch die Kunden des Klägers benutzen konnten.

Der Kläger meinte, es handle sich um die – begünstigte – Abgabe von fertigen Speisen, das FA sah dies teilweise anders, das FG bestätigte den Kläger.

 

Entscheidung

Der BFH hob das FG-Urteil auf. Auch Verzehrvorrichtungen, die einem Dritten gehören, sind in die Würdigung einzubeziehen, wenn sie zumindest auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden. Das hatte da...

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